Änderungen der Coronaschutzverordnung zum 15.06.2020 für den Sport
- Eingestellt von Chadt-Rausch
- Kategorie: News
Ab kommenden Montag, 15.06.2020 gibt es erneut Änderungen in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die zu weiteren Öffnungsmöglichkeiten für den Sport führen. Die Links zur neuen Verordnung und Anlage finden Sie unten.
I. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
- Nicht kontaktfreier Sport (Training) ist auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)
- Sportliche Wettbewerbe im nicht kontaktfreien und kontaktfreien Sport sind auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)
- Nicht kontaktfreier Sport (Training und Wettkampf) draußen kann mit einer Gruppengröße bis zu 30 Personen stattfinden.
- In allen vorgenannten Fällen muss eine sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).
- Damit ist die Ausübung sämtlicher Kontaktsportarten wieder möglich. Die Schieflage zwischen Tanzsport in Tanzschulen und Tanzsportvereinen ist beseitigt.
- Darüber hinaus ist Billard und Dartsport auch wieder in Gaststätten möglich.
- Eine Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist in der CoronaSchVO nicht mehr (bzw. nur noch für die Profiligen, siehe § 9 Abs. 6.1, vorgesehen). Selbstverständlich bleibt aber die Pflicht zu geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz unverändert erhalten (siehe § 9 Abs. 1 der CornaSchVO).
Eine aktualisierte Übersicht zur Frage, welcher Sportbetrieb möglich ist, haben wir beigefügt und veröffentlichen diese auf unserer Website.
II. Rückverfolgbarkeit
Die ab Montag gültige CoronaSchVo differenziert in § 2 zwischen einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit. Für den Sport ist nach aktueller Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit einschlägig. Das heißt: Mindestens in den o. g. Fällen 1. bis 3. ist es notwendig, Name, Adresse und Teleofnnumer der teilnehmenden Sportler*innen (und bei 2. auch der Zuschauer*innen) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden Sie unter folgendem Link:
Coronaschutzverordnung ab 15.06.2020
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200610_fassung_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards ab 15.06.2020
DOSB – SPORTARTSPEZIFISCHE ÜBERGANGSREGELN DER SPITZENSPORTVERBÄNDE
Bitte beachten Sie, es kann sich in der jederzeit dieses ändern. Die spezifischen Erlasse/Verordnungen der Stadt oder des Landkreises oder der Gesundheitsämter sind zu berücksichtigen.
Quelle: Landessportbund NRW
Neueste Kommentare